Allgemeine Geschäftsbedingungen der Raimund Lesch KG
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung vom 01.10.2021
Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen, Leistungen sowie sonstige Vertrags- und Geschäftsbeziehungen.
Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Andere Regelungen, insbesondere die Allgemeinen Bedingungen des Geschäftspartners (Kunde), werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen
nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichende Bestimmungen gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Auf das Schriftformerfordernis
kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
Angebote; Sonderbestellungen; Preise
2.1 Unsere Angebote und Preise sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2 Probelieferungen gelten als Durchschnittsmuster. Diese sind unverbindlich. Sie zeigen nur das allgemeine Aussehen der Ware und können naturgemäß
nicht alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge der Ware in sich vereinigen.
2.3 Betrifft der Vertrag Waren, die nach den Vorgaben des Kunden anzufertigen sind (Sonderbestellung), richtet sich das Recht des Kunden zum Rücktritt
bzw. zur Kündigung sowie die infolge dessen von ihm geschuldete Gegenleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2.4 Die Preise verstehen sich rein netto ab Lieferwerk oder Lager zzgl. der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Nachträglich vereinbarte Änderungen des Auftrags berechtigen uns zur Berechnung des dadurch entstehenden Preises zzgl. der zu diesem Zeitpunkt
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.5 Soll die Ware vertraglich erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss geliefert werden oder erfolgt die Leistung aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses,
sind wir gegenüber Kunden i.S.d. Ziff. 5.2 berechtigt, den Preis anzupassen, wenn sich unsere Bezugskosten oder öffentlichen Abgaben
wesentlich verändern. Die Preisanpassung ist auf den Umfang der Veränderung der Bezugskosten beschränkt. Die Gründe hierfür sind auf Verlangen
des Kunden schriftlich darzulegen. Führt die Preisanpassung zu einer Erhöhung um mehr als 5% des Gesamtpreises, steht dem Kunden ein Recht zur
außerordentlichen Kündigung zu.
Liefertermine; Teillieferungen
3.1 Die von uns benannten Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Gleichwohl sind wir
bemüht, diese einzuhalten.
3.2. Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Kriegsgeschehen, Arbeitskämpfe, ungewöhnliche Witterungsverhältnisse o.ä. berechtigen uns, die Lieferung um die
Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten.
3.3 Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt hinsichtlich der Zahlung, der Abnahme, des Abnahmeverzugs, der Geltendmachung von Beanstandungen
und dergleichen als selbstständige Lieferung.
Haftung bei Befahren von Privatgrundstücken und Überfüllschäden
- Bei der Belieferung von Heizöl und dem damit verbundenen Befahren von Privatgrundstücken übernehmen wir keine Haftung für Schäden an Hofflächen, Straßen, Bäumen, Mauern und sonstigen baulichen oder natürlichen Gegebenheiten, die durch das Befahren entstehen, es sei denn, der Schaden wurde durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Mitarbeiter verursacht.
- Der Kunde stellt sicher, dass die Zufahrtswege zum Lieferort für das Befahren mit schweren Lastfahrzeugen geeignet und frei von Hindernissen sind.
- Der Kunde verpflichtet sich, uns rechtzeitig über mögliche Risiken und Besonderheiten seines Grundstücks zu informieren, die das Befahren beeinträchtigen oder zu Schäden führen könnten.
- Wir übernehmen keine Haftung für Überfüllschäden, wenn die Tankanlage des Kunden nicht ordnungsgemäß ist oder die Füllstandsanzeigen und Sicherheitseinrichtungen der Tankanlage nicht ordnungsgemäß funktionieren. Der Kunde ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass seine Tankanlage in einem technisch einwandfreien Zustand ist und den geltenden Vorschriften entspricht.
- Sollten dennoch Schäden entstehen, die nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen sind, ist der Kunde verpflichtet, uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.
Mit dieser Regelung möchten wir sicherstellen, dass bei der Belieferung von Heizöl sowohl die Interessen unserer Kunden als auch unsere eigenen gewahrt bleiben und klare Haftungsregelungen bestehen.
Verpackung und Versand
4.1 Im Regelfall wird die Ware unverpackt geliefert. Wird ausnahmsweise eine Verpackung gewünscht, so trägt die Kosten hierfür der Kunde.
4.2 Erfolgt eine Lieferung der Ware palettiert, z.B. auf Europaletten, so werden diese dem Kunden in Rechnung gestellt und nach unbeschädigter Rückgabe
unter Abzug eines Handlingsabschlags wieder gutgeschrieben.
4.3 Kosten für den Transport und für das Abladen von uns bezogener Waren sind vom Kunden zu tragen. Erfolgt die Lieferung frei Baustelle/Lager,
bedeutet dies Anlieferung ohne Abladen. Eine befahrbare Anfuhrstraße ist Voraussetzung der Anlieferung. Der Kunde hat die Voraussetzungen zu
schaffen. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.
4.4 Haben wir den Transport der Ware übernommen, so beschränkt sich unsere Haftung auf die ordnungsgemäße und sorgfältige Auswahl des Spediteurs
oder Frachtführers.
4.5 Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Kunden selbst, spätestens mit dem Verlassen des Vertragsgegenstandes aus unserem Werk
bzw. Lager, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und/oder Teillieferungen und auch dann, wenn der Versand
mit unseren eigenen Fahrzeugen ausgeführt wird.
4.6 Eine vom Kunden nicht angenommene Sendung wird auf dessen Kosten eingelagert.
Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung, Verarbeitung und Vermischung
5.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis der Kunde unsere hieraus resultierende Forderung beglichen hat.
5.2. Ist der Kunde Unternehmer, der den Vertrag in Ausübung einer selbstständigen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abschließt, oder ist er eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich –rechtliches Sondervermögen, gilt darüber hinaus Folgendes:
5.2.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis der Kunde alle bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung
beglichen hat. Hierzu zählen auch künftig entstehende Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, soweit
zum Zeitpunkt ihrer Entstehung der Eigentumsvorbehalt noch besteht.
5.2.2 Ist mit dem Kunden eine Kontokorrentvereinbarung getroffen, hebt die Einstellung der gesicherten Forderungen in die laufende Rechnung oder die
Saldoziehung und deren Anerkennung den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Der Eigentumsvorbehalt besteht vielmehr bis zum Ausgleich des
entsprechenden Kontokorrentsaldos, zu dessen Sicherung der Eigentumsvorbehalt als vereinbart gilt.
5.2.3 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden ein wechselmäßiger Anspruch begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt
nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen.
5.2.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzube- und verarbeiten. In diesem Falle erfolgt die Be- und
Verarbeitung für uns als Hersteller. Wir erwerben das Eigentum an der neuen Sache. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien oder
wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Kunden nicht gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der anderen verwendeten
Materialien. Dies gilt auch, wenn die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist.
5.2.5 Der Kunde ist ferner berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu veräußern, solange er sich nicht mit
der Bezahlung einer aus der Geschäftsverbindung zu uns entstandenen Forderung in Verzug befindet. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung gilt
nicht, wenn im Verhältnis des Kunden zu seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot besteht.
5.2.6 Die dem Kunden durch Weiterbe- und /verarbeitung sowie aus Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware
erwachsenen Forderungen und sonstigen Rechte tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Handelt es sich dabei um eine
Forderung, die ihrerseits in ein Kontokorrent einzustellen ist, bezieht sich die Abtretung auf den die Forderung berücksichtigenden Endsaldo. Im Falle
der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit Gegenständen Dritter, beschränkt sich die Abtretung auf die Höhe der
Zahlungsforderung aus gelieferter Vorbehaltsware unsererseits im Verhältnis unserer Rechte zu den Rechten beteiligter Dritter entsprechend Ziff. 5.2.4
S.4. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde die daraus
entstehenden Forderungen gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten –
einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek – an uns ab. Darüber hinaus tritt der Kunde die aus einer gewerbsmäßigen
Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten an uns ab. Die vorbezeichneten Sicherungsabtretungen nehmen wir hiermit an.
5.2.7 Das Recht zur Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erlischt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Kunden.
5.2.8 Ein vom Kunden mit Dritten vereinbarter Eigentumsvorbehalt gilt bis zur völligen Bezahlung der durch unseren Eigentumsvorbehalt gesicherten
Forderungen, einschließlich Einlösung aller Schecks und gegebenenfalls akzeptierter Wechsel, als zu unseren Gunsten vereinbart.
5.2.9 Der Kunde wird, jederzeit widerruflich, ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der
Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen, die Höhe der Forderung sowie sonstige Angaben, den Forderungsgrund, die Namen der Schuldner
mitzuteilen, sowie alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
5.2.10 Übersteigt der Wert der uns gewährten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden überschießen
den Sicherungsrechte nach unserer Wahl freizugeben.
5.2.11 Erfüllt der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht, kommt er insbesondere in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, dem Drittschuldner von der
erfolgten Abtretung Kenntnis zu geben und die abgetretene Forderung geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware
herauszuverlangen.
5.3 Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Kunden sind unzulässig. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Zugriffen Dritter, hat
der Kunde auf unser Eigentumhinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
5.4 Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Geltungsbereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem
Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung entsprechende Sicherheit als vereinbart. Soweit hierbei die Mitwirkung des Kunden erforderlich ist, hat er alle
zur Begründung und Erhaltung dieser Rechte erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Mängelrügen und Gewährleistungen
6.1 Bei offensichtlichen Mängeln ist der Kunde verpflichtet, diese innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch,
wenn sich ein verdeckter Mangel nachträglich zeigt, wobei die Frist mit der Entdeckung beginnt. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als mangelfrei
und vertragsgemäß. Ist der Kunde Kaufmann, gelten vorrangig die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gem. §§ 377ff. HGB.
6.2 Die Beschaffenheit der geschuldeten Ware ergibt sich ausschließlich aus den entsprechenden Vereinbarungen mit dem Kunden. Muster und Proben,
die wir dem Kunden vor Vertragsabschluss zur Verfügung stellen, zeigen nur das allgemeine Aussehen der Ware und können naturgemäß nicht alle
Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge der Ware in sich vereinigen. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind
Muster und Proben hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware unverbindlich.
6.3 Sämtliche Vereinbarungen mit dem Kunden über die Beschaffenheit der zu liefernden Ware sowie sonstige auf die Beschaffenheit der Ware
bezogenen Erklärungen stellen keine Garantie i.S.d § 443 BGB dar, es sei denn, wir haben gegenüber dem Kunden durch schriftliche Erklärung
ausdrücklich eine solche Garantie übernommen.
6.4 Handelsübliche und geringe, technisch nicht zu vermeidende Abweichungen der Qualität berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Wir übernehmen
keine Haftung für Abweichungen der Ware, die innerhalb der nach den jeweils geltenden DINNormen festgelegten Toleranzen liegen sowie hierdurch
bedingte Über- oder Unterschreitungen der Liefermenge. Bei Nachbestellungen ist eine Haftung für Struktur- oder Farbtondifferenzen ausgeschlossen.
6.5 Sachmängelansprüche von Kunden i.S.d. Ziff. 5.2 verjähren in einem Jahr ab Lieferung. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen eines Mangels in den Fällen
des § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), des § 479 (Rückgriffsanspruch) und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) sowie in Fällen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels; hier verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
Sonstige Haftung
7.1 Soweit nicht anders bestimmt, haften wir im Falle eines Schadens – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Verletzung von wesentlichen
Vertragspflichten; dabei ist unsere Haftung auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine
vom Kunden für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haften wir nur für etwaige Nachteile, die hierdurch nicht
ausgeglichen werden (z.B. höhere Versicherungsprämien, Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung oder Selbstbeteiligung des
Kunden).
7.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit, wenn der Mangel arglistig verschwiegen oder das Fehlen des Mangels garantiert war.
7.3 Die Beschränkung der Ziff. 7.1 und 7.2. gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Eine Haftung nach den Bestimmungen des
Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
Aufrechnung; Zurückbehaltung; Abtretung
8.1 Die Aufrechung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur wegen Gegenforderungen zulässig, die rechtskräftig festgestellt wurden,
entscheidungsreif sind oder von uns anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht zudem auch dann, wenn der Gegenanspruch auf
demselben Vertragsverhältnis beruht.
8.2 Der Geschäftspartner darf Ansprüche gegen uns nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abtreten. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund
verweigert werden. Die Bestimmung des § 354a HGB bleibt unberührt.
Geltung der VOB/B
9. Soweit durch uns auch Bauleistungen erbracht werden, gelten für diese ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B), in der
jeweils geltenden Fassung. Diese liegen in unseren Geschäftsräumen aus und sind im Internet abrufbar auf der Seite des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter www.bmvbs.de. Auf Wunsch senden wir unsere Kunden die VOB/B kostenfrei zu.
Zahlungsbedingungen
10.1 Rechnungen sind bei Lieferung ohne Abzug zahlbar. Gleiches gilt für Barverkäufe bei Empfang der Ware.
10.2 Die Gewährung von Zahlungszielen bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Bei Zielgewährung sind unsere Rechnungen spätestens 14 Tage nach
Rechnungsdatum fällig.
10.3 Ist Bankabbuchungsverfahren vereinbart, gewähren wir 2% Skonto, wobei hierfür Voraussetzung ist, dass das Konto des
Kunden keine fälligen Rechnungen aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht, Verpackung, Ablade- und Montagekosten, Brennstoffe
und Dienstleistungen.
10.4 Bestehen mehrere Forderungen gegenüber einem Kunden, so werden Zahlungen gem. § 366 Abs. 2 BGB verrechnet. Eine abweichende Tilgungsbestimmung
des Schuldners ist ausgeschlossen.
10.5 Ist ausnahmsweise die Annahme von Schecks vereinbart worden, erfolgt diese nur erfüllungshalber. Wechsel werden grundsätzlich nicht akzeptiert.
Die Kosten einer Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde. Wir haften nicht für rechtzeitige Vorlegung.
10.6 Wir sind berechtigt, Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung insgesamt oder zu einem bestimmten Teil an Dritte abzutreten.
Vorschuss; Sicherheit; Zahlungsverzug
11.1 Wir sind berechtigt, einen angemessenen Vorschuss oder eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn nach
Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden eintritt. Kommt der Kunde einer Aufforderung zur
Leistung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung binnen zwei Wochen nicht nach, sind wir berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.
11.2 Befindet sich der Kunde mit der ihm obliegenden Leistungspflicht in Verzug, sind wir berechtigt, für Zahlungsaufforderungen einen Kostenersatz i.H.v.
5,00€ zu verlangen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Vertragsparteien der Sitz unseres Unternehmens. Bei Kunden i.S.d. Ziff. 5.2 ist dies zudem
der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder anlässlich der Geschäftsbeziehung.
Anwendbares Recht
Für das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Kunden gilt – unabhängig vom Sitz des Kunden und dem Ort der Auslieferung – ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Datenschutz
Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden entsprechend den §§ 28 u. 29 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gespeichert
und verarbeitet.
Schlussbestimmungen
Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, oder der Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen
Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken werden die Parteien diejenige Bestimmung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages
vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
AGB Heizöl
§ 1. Vertragspartner
Raimund Lesch KG als Auftragnehmer und o.g. Besteller als Auftraggeber
§ 2. Vertragsabschluß
Ein Kaufvertrag kommt zwischen Auftragnehmer hier Raimund Lesch KG und Auftraggeber (Kunde) erst mit dessen Auftragsbestätigung per E-Mail oder Telefon zustande. Nach neuster Rechtsprechung besteht kein Widerrufrecht von 14 Tagen mehr, weil auf Verträge über die Lieferung von Heizöl/Diesel der Ausschlussgrund des §312g Abs.2 Nr. 8 BGB anwendbar ist. Bei einer vereinbarten/akzetierten Stornierung, sind die entstehenden Kosten der Einkaufspreisdifferenzen durch den Kunden Aufftraggeber zu übernehmen!
§ 3. Preise und Lieferbedingungen
Der vereinbarte und o.g. Preis versteht sich ‚Lieferung frei Haus‘ und ist bindend für beide Parteien bis zur Auslieferung. Werden mit dem Lieferanten keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen, so ist der Betrag vom Besteller bei Lieferung am TKW direkt bar oder per EC-Karte zu begleichen. Der bei der Bestellung errechnete Rechnungsbetrag wird auf Basis der angegebenen Liefermenge ermittelt. Entspricht die tatsächlich abgenommene Menge nicht exakt der bestellten Menge, führt dies zwangsläufig zu einem anderen Endbetrag. Weicht die abgenommene Liefermenge mehr als 10% von der bestellten Menge nach unten ab, so ist der Partnerhändler berechtigt, den der abgenommenen Menge zugrunde liegenden Preis zu berechnen. Bei Bestellungen mit mehreren Abladestellen (Sammelbestellungen) hat das Preisangebot nur dann Gültigkeit, wenn die Abladestellen nicht weiter als 5 km voneinander entfernt sind. Eine, zur Betankung erforderliche, Schlauchlänge von mehr als 40 Metern ist bei der Bestellung unbedingt anzugeben, ebenso wenn eine Anlieferung aus Platzgründen nur mir einem kleinem LKW erfolgen kann. Die durch den Partnerhändler/Lieferanten gelieferte Menge Heizöl wird durch Messung mittels eines am Tankwagen angebrachten, geeichten Durchlaufzählers temperaturkompensiert festgestellt und die Menge bei 15 Grad Celsius abgerechnet.
§ 4. Befüllung
Bitte beachten Sie, dass für eine ordnungsgemäße Befüllung des Heizöltanks einige Regeln gelten:
- Ihre Tankanlage muss in einem optisch und technisch guten Zustand sein.
- Dem Tankwagenfahrer ist der freie Zugang zur Heizungs- und Tankanlage zu gewähren.
- Die Bestimmung des Füllstandes und damit der Freimenge muss möglich sein.
- Alle Behälter Ihrer Batterietankanlage müssen den gleichen Füllstand aufweisen.
- Vor der Befüllung sollte die Heizung ausgeschaltet worden sein.
- Tank, Füllstutzen und Lüftungsleitungsmündung sind während des Betankens durch Kontrollgänge des Tankwagenfahrers zu überwachen, gegebenenfalls ist der Tankwagenfahrer nach einer Einweisung durch eine weitere Person (z.B. den Eigentümer) zu unterstützen.
Kann eine ordnungsgemäße Befüllung nicht sichergestellt werden, muss der Tankwagenfahrer die Belieferung ablehnen. Gegebenenfalls festgestellte Mängel werden durch den TKW Fahrer dem Kunden mitgeteilt. Wenn eine ordnungsgemäße Befüllung des Heizöltanks nicht sichergestellt werden kann, muss der Tankwagenfahrer die Belieferung ablehnen.
§ 5. Datenschutz
Raimund Lesch KG speichert die Bestelldaten und sendet diese dem Nutzer des Systems per E-Mail zu. Es werden nur die für die Geschäftsabwicklung und den Geschäftsbetrieb notwendigen Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und verarbeitet.
Stand 08/2021
AGB Container
Besondere Bedingungen für Containergestellungen und Transporte
§1 Raimund Lesch KG, Container-Dienst übernimmt mit der umseitigen Beauftragung die Abfuhr und Entsorgung des vom Auftraggeber am Abfallort hierzu übergebenen Abfalls. Derjenige, der den Lieferschein als Kunde unterzeichnet, haftet der Raimund Lesch KG persönlich für die Zahlung des Entgelts unabhängig von einer ggf. hier neben bestehenden Zahlungsverpflichtung eines Dritten.
§2 Container/Mulden werden auf Anweisung und Gefahr des Auftraggebers abgestellt. Beschädigungen des Abstellplatzes und der grundstückseigenen Zufahrt hat Raimund Lesch KG nur zu vertreten, sofern ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für ausreichende Bodenbeschaffenheit des Abstellortes haftet Raimund Lesch KG nicht.
§3 Für die im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Container/M. sind die gesetzlichen Bestimmungen der StVO zu beachten, insbesondere eine ordnungsgemäße Sicherheits- und Gefahrenkennzeichnung. Eventuell erforderliche Genehmigungen sind vom Auftraggeber bei der zuständigen Behörde einzuholen. Für etwaige Schäden und Kosten, die in diesem Zusammenhang auftreten können, übernehmen wir keine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter, auch Dritten gegenüber.
§4 Bei engen Baustellen entscheidet der Fahrer vor Ort über deren Befahrbarkeit. Befährt er trotz Enge die Baustelle auf ausdrückliches Geheiß des Auftraggebers, übernimmt dieser evtl. an Fahrzeug und Gebäude auftretende Schäden und deren Regulierung.
§5 Für das Transportfahrzeug ist um den Container/M. herum genügend Platz freizuhalten. Die abgesetzten Container/M. dürfen nicht ohne Zustimmung des Entsorgers verrückt werden, um die Aufnahme zu gewährleisten. Sollen befestigte Hofflächen, Gehwege oder überbaute Schächte befahren werden, hat der Auftraggeber durch geeignete Schutzmaßnahmen diese überfahrbar zu machen, z.B. durch Überdielen. Für Beschädigungen an Hofflächen, Straßen, Bäume, Mauern etc…, welche durch Befahren, Absetzen und Aufnehmen der Container/M. entstehen, übernehmen wir keine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter, auch Dritten gegenüber. Der Auftraggeber sowie sein Erfüllungsgehilfe übernimmt die Garantie für eine vereinbarungsgemäße Befüllung des Container/M. Die Beladung des Container/M. ist Sache des Auftraggebers. Er haftet ebenso für etwaige Schäden am Container/M. während der Standzeit in voller Höhe, sowie für die Einhaltung der angegebenen Gewichts- und Volumengrenzen. Ist ein Container/M. überladen, so ist er vom Auftraggeber umzuladen. Raimund Lesch KG ist berechtigt, ihn stehen zu lassen. Durch Umladen bedingte Wartezeiten oder Leerfahrten werden gesondert berechnet.
§6 Die im Container/M. eingefüllten Materialien werden vom Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern entsprechend bezeichnet. Diese Angabe und deren Bestätigung durch den Fahrer ist vorläufig. Sollte bei der Entleerung des Container/M. von den gemachten Angaben abweichendes Material festgestellt werden, ist für die Abrechnung die endgültige Einstufung der zuständigen Entsorgungsstelle in Verbindung mit der dort gültigen Gebührenliste maßgebend.
§7 Der Abrechnung liegen die Gebühren am Tag der Ablieferung des Container/M. zugrunde.
§8 Gleichgültig ob der Container/M. im öffentlichen oder privaten Einwirkungsbereich abgestellt wird, gelten sämtliche im Container/M. befindlichen Materialien zum Zeitpunkt der Abholung als vom Auftraggeber eingefüllt. Ausschließlich der Auftraggeber ist verantwortlich für die im Container befindlichen Materialien. Sollte die Abnahme des betreffenden Container/M. verweigert werden, so ist vom Auftraggeber eine entsprechende Entsorgungsstelle zu benennen, die die Entsorgung des Inhaltes übernimmt. Der betreffende Container/M. wird solange auf Risiko des Auftraggebers gelagert oder auf das Gelände des Auftraggebers zurückgestellt. Die Genehmigung für die Entsorgung und Lagerung ist vom Auftraggeber direkt einzuholen. Hierdurch entstehende Mehrkosten werden, ebenso wie die Kosten für eine eventuelle Reinigung des Container/M. und der Lagerfläche, dem Auftraggeber belastet.
§9 Raimund Lesch KG haftet für Schäden, gleich welcher Art, nur dann, wenn diese auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten beruhen. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzugs oder Unmöglichkeit sind -außer im Falle des groben Verschuldens- der Höhe nach auf den Preis des verzögerten, ausgebliebenen oder mangelhaften Teils der Leistung beschränkt. Die Haftung des Entsorgungsunternehmens ist auf die geschäftstypischen Schäden beschränkt.
§10 Aus organisatorischen Gründen bitten wir den Auftraggeber, Aufträge zum Stellen, Umsetzen oder Abholen von Container/M. direkt der Disposition mitzuteilen. Die Ausführung eines über einen Fahrer erteilten Auftrages muss bei der Disposition abgefragt werden.
§11 Im übrigen gelten unsere allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. (AGB)
§12 Als ausschließlicher Gerichtsstand gilt für beide Teile Amtsgericht Ottweiler.
§13 Die etwaige Nichtigkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der Bedingungen im übrigen nicht.
Stand: 01.2016